Tücken bei der Nachlassplanung – Gleichbehandlung

Ariel Davidoff

Oft verzichten Kunden auf den Beizug spezialisierter Berater, wenn sie ihren Nachlass regeln. Kosten sollen gespart werden, Privates soll privat bleiben, oder die selbst angedachte Nachlassplanung erscheint vermeintlich als so einfach, dass professionelle Beratung als unnötig erachtet wird. Wir haben Oliver Arter von der Zürcher Kanzlei FRORIEP gebeten, uns hier die wesentliche Tücken bei der Nachlassplanung aufzuzeigen.

Gleichbehandlung der Nachkommen

Die Gleichbehandlung der Nachkommen ist für viele Eltern zentral. Werden Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen, wird darauf geachtet, dass die Schenkungen gleichzeitig und wertmässig in gleicher Höhe erfolgen. Ein solches Vorgehen kann grosses Streitpotential bergen. Werden die Schenkungen an die Kinder nämlich so vorgenommen, dass beispielsweise ein Nachkomme eine Liegenschaft oder das Familienunternehmen erhält und der andere Nachkomme einen wertmässig entsprechenden Geldbetrag, ergibt sich die Problematik, dass diese Schenkungen bei der späteren Erbteilung wertmässig unterschiedlich angerechnet werden.

Für die erbrechtliche Auseinandersetzung sieht der Gesetzgeber vor, dass die Erben verpflichtet sind alles zur Ausgleichung zu bringen, was sie vom Erblasser lebzeitig auf Anrechnung erhielten. Die Anrechnung erfolgt wertmässig unterschiedlich. Derjenige Nachkomme, welcher als Schenkung Barmittel erhielt, hat bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich deren Nominalwert zur Ausgleichung zu bringen. Der andere Nachkomme, welcher eine Liegenschaft erhielt, hat diese dagegen zum Verkehrswert per Todestag des Erblassers auszugleichen. Wertveränderungen einer Liegenschaft zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Todestag des Erblassers werden damit bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt, währenddessen bei Geldschenkungen üblicherweise nur der ursprüngliche Nominalwert angerechnet wird.

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