Stiftungsräte sind oft Experten auf ihrem Stiftungsfachgebiet, kennen sich jedoch häufig weniger gut in Finanzthemen aus. Der Stiftungsrat trägt aber die Gesamtverantwortung für die Stiftung und in diesem Rahmen können Stiftungsräte, insbesondere auch im Bereich von Vermögensverwaltungsentscheiden, persönlich haftbar gemacht werden. Wir haben Herrn RA Walter H. Boss, Bratschi Wiederkehr & Buob, daher gebeten, für uns die wichtigsten Punkte betreffend Haftung von Stiftungsräten zusammenzufassen.
Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungsorgan. Gemäss Art. 83 ZGB wird die Art der Verwaltung in der Stiftungsurkunde festgehalten. Demnach müssen die Einzelheiten der Organisation entweder in der Stiftungsurkunde selbst oder in einem Reglement festgelegt werden. Dem Stiftungsrat kommen vorbehältlich anderslautender Regelungen umfassende Befugnisse zu. Im Rahmen der Oberleitung der Stiftung obliegt dem Stiftungsrat insbesondere auch die Aufgabe der Vermögensverwaltung nach Massgabe des Stifterwillens. Das Stiftungsrecht kennt keinen gesetzlichen Aufgabenkatalog des Stiftungsrates. Allgemein geht man von drei Kernaufgaben des Stifungsrates aus: Erstens muss der Stiftungsrat die Mittel optimal zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden, zweitens muss er die Mittel ordnungsgemäss bewirtschaften und drittens obliegt ihm die Buchführung und Rechnungslegung. Explizit im Gesetz verankert sind die Pflichten des Stiftungsrates zur Buchführung (Art. 83a Abs. 1 ZGB), zur Bezeichnung einer Revisionsstelle (Art. 83b Abs. 1 ZGB) und zu Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit (Art. 84a Abs. 1 ZGB). Das Mandat des Stiftungsrates versteht sich ad personam; ohne Grundlage in der Stiftungsurkunde oder im Reglement darf ein Stiftungsrat nicht durch eine andere Person vertreten werden.