Vorsorgen und Erben – Die Regeln des Vorsorgeauftrags

Ariel Davidoff

Immer wieder können Situationen auftreten oder Unfälle geschehen, die zur Folge haben, dass Personen kurz- oder langfristig nicht entscheidungsfähig sind. In solchen Fällen tritt ein vom Schweizer Gesetzgeber vorgesehener Mechanismus in Kraft, bei welchem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingreift. Dies auch dann, wenn z.B. Ehepartner dazu geeigneter wären. Mit dem Instrument des Vorsorgeauftrages kann dieser Prozess so gesteuert werden, dass Personen des eigenen Vertrauens miteinbezogen werden. Wir haben Dr. Balz Hösly von der renommierten Zürcher Kanzlei MME gebeten, die wichtigsten Punkte über das Thema zu erläutern.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag (VSA) können Sie eine Vertrauens- oder Fachperson beauftragen, für Sie zu sorgen, falls Sie infolge Krankheit, Unfall oder Altersschwäche urteilsfähig werden sollten. Sie können festlegen, wer sich um Ihr persönliches Wohl sorgen, um die Verwaltung Ihres Vermögens kümmern und Ihre rechtliche Vertretung übernehmen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Mit einem VSA limitieren Sie mögliche behördliche Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf ein Minimum und sichern so Ihre und die Privatsphäre Ihrer Familie.

Was können Sie in Ihrem Vorsorgeauftrag regeln?

In einem VSA können Sie eine oder mehrere Personen als Ihre Beauftragten einsetzen. Sie können der gleichen oder unterschiedlichen Personen folgende Aufgabengebiete zuweisen: Wer mit Ihrer Personensorge beauftragt ist, kümmert sich um alle Ihre persönlichen Angelegenheiten (z.B. Entscheide über Ihr psychisches und körperliches Wohl oder Ihre Unterbringung in einem Pflegeheim). Die Vermögenssorge betrifft die sachgerechte Verwaltung und den Erhalt Ihres Vermögens und umfasst z.B. das Öffnen Ihrer Post, die Bezahlung von Rechnungen oder das Tätigen von Bankgeschäften. Die rechtliche Vertretung sorgt für die Wahrnehmung Ihrer Interessen vor Behörden und Gerichten. Ein VSA kann umfassend erteilt werden oder sich auf einzelne Aufgaben oder Aufgabengebiete beschränken. Wir empfehlen Ihnen, Ihren VSA jedenfalls in der Vermögens- und Personensorge konkret zu halten. Sie können gewisse Aufgaben benennen und dazu ganz konkrete Weisungen erteilen. Geschäfte, die der Beauftragte nicht wahrnehmen soll (z.B. spekulative Anlagen), können Sie explizit ausschliessen. Ein VSA sollte auch regeln, ob ein Beauftragter – z.B. bei schwierigen Entscheidungen – Hilfspersonen beiziehen darf oder muss, und sich über eine Entschädigung der Beauftragten aussprechen. Ebenfalls empfehlen wir, einen Ersatzbeauftragten vorzusehen für den Fall, dass ein Beauftragter nicht zur Verfügung stehen kann. Da sich alle Lebensumstände stets verändern, hat es sich bewährt, den Beauftragten einen gewissen eigenen Handlungsspielraum zu belassen, damit sie flexibel reagieren können. Ganz generell empfehlen wir Ihnen, Ihren VSA alle fünf Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

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Vorsorgen und Erben: Die Regeln des Vorsorgeauftrags von Ariel Davidoff