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Haftungsfragen im Stiftungsrat und dessen Auftrag

Die Dachstiftung als Lösung von Ariel Davidoff

Haftungsfragen im Stiftungsrat: Wofür seine Mitglieder persönlich einstehen müssen.

Stiftungsräte sind oft Fachexperten. In Finanzthemen kennen sie sich jedoch häufig weniger gut aus. Trotzdem trägt das Gremium die Gesamtverantwortung. Gerade bei Vermögensentscheiden können die Mitglieder deshalb persönlich haften. Wir haben daher RA Walter H. Boss von Bratschi Wiederkehr & Buob gefragt. Er fasst die wichtigsten Punkte zur Haftung zusammen.

Aufgaben des Stiftungsrates

Der Rat ist das oberste Organ der Stiftung. Nach Art. 83 ZGB regelt die Stiftungsurkunde die Verwaltung. Die Einzelheiten stehen also in der Urkunde oder in einem Reglement. Grundsätzlich hat das Organ umfassende Befugnisse. Zudem verwaltet es das Vermögen nach dem Willen des Stifters.

Drei Kernaufgaben

Ein gesetzlicher Aufgabenkatalog fehlt. Dennoch nennt die Praxis drei Kernaufgaben. Erstens setzt das Gremium die Mittel optimal für den Zweck ein. Zweitens bewirtschaftet es sie ordnungsgemäss. Drittens führt es Buch und legt Rechnung. Das Gesetz verankert zudem klare Pflichten. Dazu zählen die Buchführung, die Revisionsstelle und Massnahmen bei Überschuldung. Schliesslich gilt das Mandat ad personam. Ohne Grundlage darf sich ein Mitglied also nicht vertreten lassen.

Art. 83 ZGB regelt die Stiftungsurkunde die Verwaltung. Die Einzelheiten stehen also in der Urkunde oder in einem Reglement. Grundsätzlich hat der Stiftungsrat umfassende Befugnisse. Zudem verwaltet er das Vermögen nach dem Willen des Stifters.

Drei Kernaufgaben

Ein gesetzlicher Aufgabenkatalog fehlt. Dennoch nennt die Praxis drei Kernaufgaben. Erstens muss der Stiftungsrat die Mittel optimal für den Zweck einsetzen. Zweitens muss er sie ordnungsgemäss bewirtschaften. Drittens führt er Buch und legt Rechnung. Das Gesetz verankert zudem klare Pflichten. Dazu zählen die Buchführung, die Revisionsstelle und Massnahmen bei Überschuldung. Schliesslich gilt das Mandat ad personam. Ohne Grundlage darf sich ein Stiftungsrat also nicht vertreten lassen.

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