Steuerliche Fallgruben in der Nachfolge privater Unternehmen: worauf Verkäufer achten müssen.
Die Nachfolgeplanung ist anspruchsvoll und langwierig. Verschiedene Interessen prallen dabei aufeinander. Zudem lauern etliche Fallgruben. Wir haben zwei Experten gefragt. Kuno Sutter und Samuel Bussmann vom Anwalts- und Steuerberatungsunternehmen MME nehmen dazu Stellung.
Geschäftsvermögen oder Privatvermögen?
Entscheidend ist die Zuordnung des Betriebs. Hält eine natürliche Person den Betrieb im Geschäftsvermögen, gilt das Buchwertprinzip. Der Gewinn ist dann die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert. Dieser Gewinn zählt als Einkommen. Er unterliegt der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben.
Im Privatvermögen sieht es anders aus. Ein Kapitalgewinn ist dort grundsätzlich steuerfrei. Auch Sozialabgaben fallen nicht an. Das gilt jedoch nur mit einem wichtigen Vorbehalt.
Wo die Fallgruben lauern
Genau hier beginnen die Fallgruben. Bestimmte Konstellationen machen aus dem steuerfreien Gewinn ein steuerbares Ereignis. Zwei Klassiker sind bekannt. Bei der indirekten Teilliquidation entnimmt der Käufer kurz nach dem Kauf Substanz aus der Gesellschaft. Bei der Transponierung verkauft der Inhaber an eine selbst beherrschte Gesellschaft. In beiden Fällen droht eine Nachbesteuerung. Weitere Details regelt die Eidgenössische Steuerverwaltung. Eine frühzeitige Planung hilft daher, diese Fallgruben zu vermeiden.
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